bpa Hessen vereinbart Vertrag gem. § 132l SGB V für ambulante AKI-Dienste

bpa Hessen hat in der 1:1 und in der WG-Versorgung rechtzeitig vor dem 30.06.2024 einen Vertrag nach § 132l SGB V für Mitglieder vereinbart

Zum Hintergrund

Auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen nach § 132 l Absatz 1 SGB V, die zum 01.07.2023 in Kraft getreten sind, müssen alle Anbieter der außerklinischen Intensivpflege (AKI) bis spätestens 01.07.2024 neue Versorgungsverträge nach § 132l SGB V schließen. Diese lösen die Ergänzungsverträge nach § 132a SGB V ab, die die betreffenden Einrichtungen mit den einzelnen Krankenkassen in den letzten Jahren individuell geschlossen haben.

Um zu verhindern, dass nun jedes bpa-Mitglied mit einem Angebot der AKI in Einzelverhandlungen eines Vertrag mit allen Krankenkassen eintreten muss, haben wir auf Basis von Verhandlungs- und Abschlussvollmachten die Kassen Ende letzten Jahres zu Verhandlungen eines Vertrages nach § 132 l SGB V aufgefordert und konnten diesen jetzt zum Abschluss bringen. Nach Zusage der Kassen wird dieser Vertrag erfreulicherweise nun allen bpa-Mitgliedern mit AKI-Leistungen angeboten. Damit ist für bpa-Mitglieder die Versorgung der Kunden über den 30.06.2024 hinaus gewährleistet und der Weg für neue Preisverhandlungen auf Basis des § 132l SGB V geebnet.